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Studiengebühren

Was wo genommen wird. Mit Tipps für BAföG-Empfänger

Seit dem Wintersemester 2006/2007 verlangen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen erstmals Studiengebühren. Während Niedersachsen einheitlich 500 Euro pro Semester berechnet, unterscheiden sich in Nordrhein-Westfalen die Gebühren an den einzelnen Hochschulen. Von den insgesamt 33 Hochschulen nehmen 27 eine Gebühr von 500 Euro. Die Fachhochschule Gelsenkirchen verlangt 400 Euro, die Fachhochschule Münster startet mit 300 Euro für das erste Semester und erhöht über 400 Euro im zweiten auf 500 Euro im dritten Semester. An der Universität Düsseldorf ist das erste Semester frei. An der Fachhochschule Köln zahlen im Sommersemester nur die Studienanfänger aus diesem und dem vergangenen Semester Beiträge. Ab dem kommenden Wintersemester gilt dann auch dort für alle Studierenden die Beitragspflicht.

Während für das Wintersemester zunächst nur Studienanfänger zur Kasse gebeten wurden, müssen seit Beginn des Sommersemesters bis auf einige Ausnahmen alle, also auch die, die bereits einige Zeit studieren, so genannte ”allgemeine Studiengebühren” zahlen.

Seit April 2007 halten nun auch die Hochschulen in Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg die Hand auf. In der Regel müssen auch hier für ein Semester 500 Euro hingeblättert werden. Nur in Bayern, wo die Hochschulen wie in Nordrhein-Westfalen selbst festlegen, wie hoch die Studiengebühren ausfallen, bewegen sich die Kosten zwischen 100 und 500 Euro an Fachhochschulen bzw. zwischen 300 und 500 Euro an Universitäten und Kunsthochschulen.

Wer noch Gebühren einführt und wer sich (noch) zurückhält

Zum Wintersemester 2007/2008 wollen Hessen und das Saarland ebenfalls Studiengebühren einführen. In Hessen werden dann einheitlich 500 Euro pro Semester in Rechnung gestellt. Das Saarland verlangt dagegen 300 Euro für das erste und zweite Semester und 500 Euro für jedes weitere Hochschulsemester.

In Berlin, Schleswig-Holstein und den neuen Bundesländern hält man sich bislang zurück. Melanie Giebel vom Sächsischen Staatsministerium: ”In Sachsen werden für das Erststudium keine Studiengebühren erhoben. Die Einführung von Studiengebühren ist auch zukünftig nicht geplant. Das erste Bachelor- und Masterstudium bleibt gebührenfrei.”

Zum Umgang mit dem Thema in Rheinland-Pfalz teilte Michael Au, Sprecher des Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Unicheck Folgendes mit: „Rheinland-Pfalz erhebt keine Studiengebühren und plant auch nicht, diese einzuführen. Auf der Basis von Studienkonten können Studierende ein gebührenfreies Erststudium absolvieren.“

Eine Sonderrolle nimmt Bremen ein: Zwar verzichtet man hier auf Studiengebühren, doch wer sich nach dem zweiten Semester nicht dazu entscheiden kann, “Landeskind” zu werden und seinen Wohnsitz in die Hansestadt zu verlagern, muss dann 500 Euro pro Semester zahlen.

Wie bei vielen Reformen versucht man auch bei der Einführung von Studiengebühren soziale Härten zu vermeiden. In Bayern müssen beispielsweise Studenten, die ein Kind unter zehn Jahren erziehen oder deren Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld erhalten, keine Studiengebühren zahlen. Das gilt auch für Schwerbehinderte, die studieren. In Hessen wiederum werden Studenten, die ein oder mehrere Kinder unter 14 Jahre haben, sechs Freisemester pro Kind eingeräumt.

Bei BAföG-Empfängern ist man – bis auf Bremen - nicht ganz so zimperlich. In Bremen werden BAföG-Empfänger nach § 6 (2) des Bremischen Studienkontengesetzes “auf Antrag” von den Studiengebühren befreit.

Werden die Studiengebühren über ein Darlehen des Landes finanziert, müssen BAföG und Studiengebühren zusammen nur bis zu einer bestimmten Obergrenze zurückgezahlt werden. In Nordrhein-Westfalen beträgt diese Obergrenze 10.000 Euro. In den anderen Bundesländern, bis auf Hamburg, wo man bis zu 17.000 Euro zurückhaben will, sind es 15.000 Euro.

Das bedeutet, dass nur Studenten, die ein sehr niedriges BAföG erhalten, von den Studiengebühren auch tatsächlich betroffen sind. Faustregel: Bei den 10.000 Euro, die man in Nordrhein-Westfalen zurückverlangt, muss ein Student ab einem BAföG von monatlich 333 Euro und einer fünfjährigen Studienzeit die Studiengebühren de facto nicht zurückzahlen.

Clever sparen per Darlehen

Achtung: Wer BAföG bekommt und trotzdem in der Lage wäre, die Studiengebühren selbst zu bezahlen, sollte trotzdem unbedingt ein Darlehen des Landes in Anspruch nehmen. Kommt er nämlich mit der Rückzahlung des BAföG über die jeweilige Obergrenze, bleibt das Studium für ihn kostenlos, weil er die Studiengebühren nicht zurückzahlt. Hat er die Studiengebühren dagegen aus eigener Tasche bezahlt, ist das Geld auf jeden Fall weg.

Indirekt bestätigt das auch Andreas Pinkwart, Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie in Nordrhein-Westfalen, wenn er sagt: “Gerade BAföG-Bezieher sollten diese Möglichkeit (ein Studiendarlehen aufzunehmen, die Red.) nutzen. Durch die sozialverträgliche Deckelung der Rückzahlungssumme aus BAföG- und Studienbeitragsdarlehen zahlen zwei Drittel der BAföG-Bezieher faktisch keine Studienbeiträge."

Das Darlehen wird nach dem Studium zurückgezahlt, wenn der Absolvent über ein Einkommen verfügt, das ihm die Rückzahlung ermöglicht. Konkret: In Nordrhein-Westfalen muss ein verheirateter Absolvent mit einem Kind erst ab einem Einkommen von 1.675 Euro zurückzahlen. Die Höhe der monatlichen Raten kann frei ausgehandelt werden. Sie beträgt aber mindestens 50 Euro.

Ähnlich ist es in Bayern: Die Studierenden zahlen das Darlehen spätestens zwei Jahre nach dem Studium zurück – aber erst ab einem Einkommen von 1.060 Euro netto im Monat (zuzüglich 480 Euro für einen nicht verdienenden Ehepartner und 435 Euro für jedes Kind). Denjenigen, die unter der Einkommensgrenze liegen, wird das Darlehen zinsfrei gestundet. Die Rückzahlung kann individuell vereinbart werden. Die monatliche Mindestrate beträgt 20 Euro.

In Hessen muss das Darlehen beispielsweise zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss, spätestens jedoch elf Jahre nach Beginn des Studiums zurückgezahlt werden. Ledige müssen ab einem Nettoeinkommen von 1.260 Euro mit der Rückzahlung beginnen, Verheiratete mit einem Kind ab einem Nettoeinkommen von 2.175 Euro.

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