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Minijob

Zusatzverdienst - nicht immer ist der Minijob die beste Lösung.

Wer heute studiert, muss oder will in der Regel nebenbei noch Geld dazu verdienen. Doch wie schafft man es, dass von dem Geld, das man mit Nebenjobs verdient, möglichst wenig beim Finanzamt und der Sozialversicherung hängen bleibt? Wie steht er oder sie sich netto am besten? Mit dem 400 Euro Mini-Job, auf den nur eine pauschale Lohnsteuer anfällt oder mit einem ganz normalen Beschäftigungsverhältnis auf Lohnsteuerkarte?

Um es gleich vorwegzunehmen: Die Minijobs sind steuerlich gesehen nicht immer die günstigste Variante. Das klingt verrückt, denn schließlich zahlt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer und die 400 Euro gehen - brutto gleich netto – in die Taschen des Studenten. Doch was viele nicht wissen: Bei einem Monatslohn von bis zu 898 Euro fällt bei einem Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, also ledig ohne Kinder, überhaupt keine Lohnsteuer an. In der Praxis sieht das dann oft so aus, dass das Finanzamt dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer erstattet, die sein Arbeitgeber einbehalten hat. Dafür muss der Arbeitnehmer allerdings eine Steuererklärung abgeben.

Rechenbeispiel 1

Max Mustermann studiert Kommunikationsdesign und hat das ganze Jahr über einen Nebenjob in einer Videothek. Dafür bekommt er monatlich 380 Euro, pro Jahr also 4.560 Euro. Pauschal müsste sein Chef in diesem Fall – also bei einer geringfügigen (Dauer-)Beschäftigung mit monatlich weniger als 400 Euro – zwei Prozent Lohnsteuer (7,60 Euro) ans Finanzamt überweisen. Mit Lohnsteuerkarte würden bei Max, da er nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, überhaupt keine Steuern fällig werden. Denn bei einem Jahresarbeitslohn von bis zu 10.776 Euro (Steuerklasse I) fällt keine Lohnsteuer an. Sozialversicherungsbeiträge müsste er in beiden Fällen ebenfalls nicht zahlen. Dagegen zahlt der Arbeitgeber für ihn einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung. Da Max in der AOK und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss der Arbeitgeber außerdem noch einen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent zahlen.

Bei einem privat versicherten Studenten würde der Arbeitgeber dagegen die 13 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung sparen. Das bedeutet: Privatversicherte Studenten haben, wenn es um einen 400-Euro-Minijob geht, gegenüber Studenten, die gesetzlich versichert sind, aus diesem Grund mitunter die Nase vorn.

Selbst wenn ein Student mehr als 400 Euro verdient und nicht das ganze Jahr über arbeitet, weil er nur in den Semesterferien jobbt, macht eine Lohnsteuerkarte, die man beim Einwohnermeldeamt bekommt, oft Sinn. Auch hier scheint es zunächst, dass der Lohnsteuerabzug bei einer Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte höher ist als bei einem pauschal besteuerten Minijob. Aber auch hier gilt: Unterschreitet der Arbeitnehmer den Jahresfreibetrag, fallen für ihn mit Lohnsteuerkarte überhaupt keine Steuern an. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu einem 400-Euro-Job Studenten dem Finanzamt sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Nebenjob – so genannte Werbungskosten – präsentieren und so die Höhe des zu versteuernden Gehalts verringern können. Also: Quittungen aufheben!

Rechenbeispiel 2

Susi Jedermann studiert Architektur. Während des vergangenen Jahres arbeitete sie in dem Semesterferien insgesamt zwei Monate als Bauzeichnerin. Sie ist alleinstehend und hat ein Kind. Ihr Monatslohn betrug 2.000 Euro. Da sie auf Lohnsteuerkarte arbeitete, führte ihr Arbeitgeber an das Finanzamt 230 Euro Lohnsteuer sowie fünf Euro Solidaritätszuschlag für diese Zeit ab. Ihr Jahresverdienst, 4.000 Euro, liegt unter dem Jahresfreibetrag von 12.372 Euro für die Steuerklasse II (alleinstehend, ein Kind). Aus diesem Grund werden ihr die Steuern, die an das Finanzamt abgeführt wurden, vollständig erstattet. Dazu muss sie allerdings eine Steuererklärung abgeben. Sozialversicherungsbeiträge fallen für sie nicht an, solange sie weniger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage pro Jahr beschäftigt war.

¹ Bruttolohn: 898 Euro x 12 Monate = 10.776 Euro minus 920 Euro Werbungskostenpauschale minus 2.155 Euro Vorsorgepauschale minus 36 Euro Sonderausgabenpauschale = 7.665 Euro zu versteuerndes Einkommen; da der Grundfreibetrag von 7.664 Euro nur um einen Euro überschritten wird, fallen keine Steuern an.

² Bruttolohn 12.372 Euro minus 920 Euro Werbungskostenpauschale minus 2.448 Euro Vorsorgepauschale minus 36 Euro Sonderausgabenpauschale minus 1.308 Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = 7.660 Euro; da der Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht überschritten wird, fallen keine Steuern an.

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