direkt zum Inhalt springen

Kindergeld und Job

Vorsicht! Wer jobbt, verliert eventuell das Kindergeld

Wer neben seinem Studium kräftig dazu verdient, könnte das bald bereuen. Denn wenn seine Einkünfte und Bezüge höher als 7.680 Euro pro Jahr sind, ist das Kindergeld von immerhin 1.848 Euro, das die Eltern noch bis zum 25. Lebensjahr erhalten, in Gefahr. Verdient er/sie nur einen Euro mehr, setzt die Familienkasse beim Kindergeld den Rotstift an.

Doch es gibt gute Nachrichten: Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind die Regeln bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge seit gut einem Jahr großzügiger als bisher. In der Vergangenheit durften von den Einkünften - sprich dem Bruttoarbeitslohn - eines volljährigen Kindes nämlich nur die Werbungskosten abgezogen werden. Nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter mindern jedoch auch die auf der Lohnsteuerkarte des voll-Jährigen Kindes bescheinigten Sozialversicherungsbeiträge seine steuerlichen Einkünfte (BVerfG, Beschluss v. 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02).

Rechenbeispiel

Mirko M. studiert Informatik. Da ihm sein BAföG von 2.000 Euro jährlich nicht reicht, arbeitet er neben seinem Studium als LKW-Fahrer für eine kleine Spedition. Auf seiner Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr sind ein Bruttoarbeitslohn von 8.900 Euro und Sozialversicherungsbeiträge von 2.120 Euro vermerkt. Ergebnis: Normalerweise wäre das Kindergeld damit verloren. Denn Mirkos Einkünfte und Bezüge (auf gut deutsch: Arbeitslohn und BAföG) von 9.800 Euro liegen nach der bislang praktizierten Berechnungsweise (siehe Tabelle) deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag von 7.680 Euro. Nach den Vorgaben der Verfassungsrichter können jedoch auch die auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von 2.120 Euro bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden. Folge: Die Höchstgrenze von 7.680 Euro wird dadurch unterschritten und Mirkos Eltern haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

grafische Darstellung: Vergleich der Einkünfte nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit den Einkünften nach dem bisherigen Ermittlungsschema des Finanzamts und der Familienkasse

Abbildung: Die Tabelle stellt die Einkünfte nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts den Einkünfte nach dem bisherigen Ermittlungsschema des Finanzamts und der Familienkasse gegenüber.

Nach langem Tauziehen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Beiträge des Studenten in eine private Krankenversicherung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge, die für das Kindergeld ausschlaggebend sind, abgezogen werden dürfen (BFH, Urteil v. 16.11.2006, Az. III R 74/05).

Überschreitet ein Student mit einem Nebenjob und BAföG die Höchstgrenze von 7.680 Euro trotz Abzug seiner Versicherungsbeiträge, gibt es noch zwei weitere Rettungsanker.

Erstens:

Er darf dem Finanzamt seine so genannten ausbildungsbedingten Mehraufwendungen präsentieren und kann so seine steuerlichen Einkünfte senken. Das sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium, wie Fahrtkosten zur Uni, Aufwendungen für Fachliteratur, für Auslandssemester, für den Computer bis hin zum Bürostuhl. Also: ALLE Quittungen aufheben!

Zweitens:

Reicht das immer noch nicht, um die 7.680-Euro-Hürde zu unterschreiten, hilft unter Umständen ein Musterprozess, an den sich die Eltern des Studenten kostenlos „anhängen“ können. Die Richter des Bundesfinanzhofs haben nämlich in einem Revisionsverfahren zu klären, ob auch die gezahlte Lohnsteuer des Studenten von seinen Einkünften und Bezügen abgezogen werden darf (BFH, Az. VIII R 16/04). Lehnt die Familienkasse den Abzug der Lohnsteuer ab, müssen die Eltern des Studenten dagegen Einspruch einlegen und bis zur endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof ein Ruhen ihres Einspruchverfahrens beantragen.

Zusatzinformationen

Links

Guter Rat

Zur Webseite der Zeitschrift Guter Rat

Verbraucherzentrale NRW

Zum VZ-Magazin "Clever Studieren - mit der richtigen Finanzierung"

Publikation

Aktiviere JavaScript, für den Online-Status.